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   OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21   

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OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21 (https://dejure.org/2023,13770)
OVG Bremen, Entscheidung vom 24.05.2023 - 2 LC 247/21 (https://dejure.org/2023,13770)
OVG Bremen, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - 2 LC 247/21 (https://dejure.org/2023,13770)
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Volltextveröffentlichung

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    Rückwirkende Gewährung einer Verwendungszulage eines Beamten für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben; Vorliegen der haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die vertretungsweise Übertragung des Amts; Schätzung der Anspruchshöhe durch das ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 B 43.19

    Verwendungszulage; Berechnung des anteiligen Anspruchs auf die Verwendungszulage

    Auszug aus OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21
    Allerdings steht dem Anspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, juris Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, juris Rn. 10).

    Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Hiermit ist das Berechnungsverfahren abschließend beschrieben, das in Fällen der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Zahl von Anspruchsberechtigten als von besetzbaren Planstellen anzuwenden ist (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, juris Rn. 11).

    Ein vollständiges Überprüfen und Nachvollziehen dieser umfangreichen Berechnungen der Beklagten durch das Gericht stünde außer Verhältnis zur Höhe des streitigen Teils der Klageforderung (vgl. zum teils beträchtlichen Aufwand, den das Berechnungsverfahren mit sich bringen kann: BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 11).

  • OVG Bremen, 05.10.2022 - 2 LC 246/21

    Verwendungszulagen bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Elternzeit;

    Auszug aus OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21
    Es darf vielmehr dem Kläger für keinen einzelnen Monat des Anspruchszeitraums einen geringeren Betrag zuerkennen als es das Verwaltungsgericht getan hat (OVG Bremen, Urt. v. 05.10.2022 - 2 LC 246/21 -, Rn. 36, juris).

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass in diesen Zeiträumen nach Auslaufen des vorherigen Haushaltsgesetzes noch kein neues Haushaltsgesetz von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) für das Land Bremen verabschiedet worden war (sogenannte haushaltslose Zeit) und dass dies nach den §§ 15 Abs. 11 der Landeshaushaltsgesetze für 2015 und 2014 auch der Beförderung von Beamten der Gemeinden entgegen stand, wenn diese - wie die Polizeibeamten der Ortspolizeibehörde - aus Mitteln des Landes vergütet oder für ihre Besoldung vom Land Kostenerstattungen an die Gemeinden geleistet werden.(OVG Bremen, Urt. v. 05.10.2022 - 2 LC 246/21, juris Rn. 40).

    (vgl. zur entsprechenden Handhabung bei den A 12 Stellen OVG Bremen, Urt. v. 05.10.2022 - 2 LC 246/21 -, Rn. 41 - 43, juris).

    Wäre er amtsangemessen auf einem nach der Bes.Gr. A 10 bewerteten Dienstposten verwendet worden, hätte er erst recht keine höhere Besoldung als diejenige aus der Bes.Gr. A 10 erhalten (vgl. VG Bremen, Urt. v. 27.10.2020 - 6 K 102/12, juris Ziff. 86 f; OVG Bremen, Urt. v. 05.10.2022 - 2 LC 246/21 -, Rn. 66, juris).

  • OVG Bremen - 2 LC 244/21 (anhängig)

    Verwendungszulagen für Polizeibeamte der Ortspolizeibehörde Bremerhaven

    Auszug aus OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21
    Auf Anforderung hat die Beklagte dem Oberverwaltungsgericht 13 stichprobenmäßig ausgewählte Personalakten aus der Gruppe der 136 Beamtinnen und Beamten, die außer dem Kläger des vorliegenden Verfahrens und dem Kläger des Verfahrens 2 LC 245/21 zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2016 nach Auffassung der Beklagten Anspruch auf Verwendungszulage A 10/ A 11 hatten, sowie eine Übersicht, für welche Zeiträume die Beklagte diese 13 Beamtinnen und Beamten für anspruchsberechtigt hält, übersandt.

    Er hat sich 13 Personalakten aus der Gruppe der 136 Beamtinnen und Beamten vorlegen lassen, die nach Auffassung der Beklagten außer dem Kläger des vorliegenden Verfahrens und dem Kläger des parallel verhandelten Verfahrens 2 LC 245/21 zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2016 Anspruch auf Verwendungszulage A 10/ A 11 hatten.

    Die Personalakten sind wie folgt ausgesucht worden: In alphabetischer Reihenfolge der Anspruchsberechtigten die Personalakte jeder/ jedes 10. Beamtin/ Beamten, wobei der Kläger des vorliegenden Verfahrens und der Kläger des Verfahrens 2 LC 245/21 nicht mitzuzählen sind.

  • BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 20.22

    Verwendungszulage bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft

    Auszug aus OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21
    Ob die vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung stehen, ist vom Einzelfall abhängig (BVerwG, Beschl. v. 26.01.2023 - 2 B 20/22 -, Rn. 15, juris).

    Zwischen den Beteiligten besteht ferner allein Streit hinsichtlich der Höhe der Forderung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2023 - 2 B 20/22, juris Rn. 12); das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach ist für den streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig (vgl. zu dieser Voraussetzung Saenger, a.a.O., § 287 Rn. 11).

    Für die auf dieser Grundlage vom Senat vorzunehmende Schätzung müssen greifbare Ausgangstatsachen vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 37/11, juris Rn. 9; Saenger, a.a.O., § 287 Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 26.01.2023 - 2 B 20/22, juris Rn. 18).

  • OVG Bremen, 26.11.2019 - 2 LA 48/18

    Verwendungszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen; Beweislast -

    Auszug aus OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21
    Beim Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendungszulage handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats um eine Einwendung, für die die Beklagte die materielle Beweislast trägt (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 26.11.2019 - 2 LA 48/18, juris Rn. 20 f. m.w.N.).

    Soweit der Kläger - zutreffend - vorträgt, bei der Ermittlung der verfügbaren Haushaltsmittel sei auf den Stellenplan und nicht auf das im Haushaltsaufstellungsverfahren beschlossene Personalbudget abzustellen (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 26.11.2019 - 2 LA 48/18, juris Rn. 23), besteht kein Bezug zum vorliegenden Sachverhalt.

    Da die Feststellung der Tatsachen, aus denen sich die Anspruchshöhe ergibt, sehr aufwendig ist, ist das Gericht dabei allerdings auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.11.2019 - 2 LA 48/18, juris Rn. 8 ff.).

  • OVG Bremen, 27.01.2022 - 2 LB 133/21

    Verwendungszulage - Schätzung; Verwendungszulage

    Auszug aus OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21
    Reichen die Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des gesamten Schadens bzw. hier der gesamten Anspruchshöhe nicht aus, muss das Gericht prüfen, in welchem Umfang der Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für die Schätzung zumindest eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bzw. hier, wo es um eine Einwendung der Schuldnerin geht, einer Mindesthöhe der Einwendung (und entsprechend eines höchstmöglichen Anspruchs des Gläubigers) bietet (vgl. Saenger, a.a.O., § 287 Rn. 16 m.w.N.) Dabei reicht bei der Schätzung nach § 287 ZPO bezüglich der Anspruchshöhe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2013 - VIII ZR 174/12, juris Rn. 20; OVG Bremen, Urt. v. 27.01.2022 - 2 LB 133/21 -, Rn. 77, juris).

    Die Vorschrift ist so auszulegen, dass sich ab ihrem Inkrafttreten weder Besoldungserhöhungen noch Veränderungen der Anzahl der freien Planstellen oder auch Veränderungen der Anzahl der Anspruchsberechtigten auf die Höhe der zu gewährenden Verwendungszulage auswirken, diese also ab Januar 2017 in der Höhe fortzugewähren ist, wie sie Stand Dezember 2016 zu gewähren war (OVG Bremen, Urt. v. 27.01.2022 - 2 LB 133/21 -, Rn. 96, juris).

  • BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13

    Ausgleichszulage; Funktionszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen;

    Auszug aus OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21
    Um diese Voraussetzung zu erfüllen, bedarf es keiner festen Verknüpfung zwischen dem wahrgenommenen höherwertigen Dienstposten und einer bestimmten Planstelle (grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, juris Rn. 16).

    Allerdings steht dem Anspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, juris Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, juris Rn. 10).

  • VG Bremen, 27.10.2020 - 6 K 102/12
    Auszug aus OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21
    Wäre er amtsangemessen auf einem nach der Bes.Gr. A 10 bewerteten Dienstposten verwendet worden, hätte er erst recht keine höhere Besoldung als diejenige aus der Bes.Gr. A 10 erhalten (vgl. VG Bremen, Urt. v. 27.10.2020 - 6 K 102/12, juris Ziff. 86 f; OVG Bremen, Urt. v. 05.10.2022 - 2 LC 246/21 -, Rn. 66, juris).
  • BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 174/12

    Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

    Auszug aus OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21
    Reichen die Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des gesamten Schadens bzw. hier der gesamten Anspruchshöhe nicht aus, muss das Gericht prüfen, in welchem Umfang der Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für die Schätzung zumindest eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bzw. hier, wo es um eine Einwendung der Schuldnerin geht, einer Mindesthöhe der Einwendung (und entsprechend eines höchstmöglichen Anspruchs des Gläubigers) bietet (vgl. Saenger, a.a.O., § 287 Rn. 16 m.w.N.) Dabei reicht bei der Schätzung nach § 287 ZPO bezüglich der Anspruchshöhe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2013 - VIII ZR 174/12, juris Rn. 20; OVG Bremen, Urt. v. 27.01.2022 - 2 LB 133/21 -, Rn. 77, juris).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für

    Auszug aus OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21
    Für die auf dieser Grundlage vom Senat vorzunehmende Schätzung müssen greifbare Ausgangstatsachen vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 37/11, juris Rn. 9; Saenger, a.a.O., § 287 Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 26.01.2023 - 2 B 20/22, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 15.04

    Tierseuchenrecht; gemeiner Wert eines Tieres; gemeiner Wert eines Tieres auch

  • OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 141/21

    Zahlung einer Verwendungszulage - Anspruchshöhe; Schätzung; Topfwirtschaft;

  • VG Hamburg, 18.12.2017 - 9 K 3391/16

    Ergänzende Vertragsauslegung eine verwaltungsgerichtlichen Vergleichs; Begriff

  • BVerwG, 11.04.2016 - 2 B 92.15

    Haushaltsrechtliche Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes

  • BVerwG, 22.04.1970 - V C 98.69

    Aufstockung einer im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem

  • BVerwG, 24.08.1972 - V C 49.72

    Eingliederungshilfe zum Besuch einer Gehörlosenschule nach dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1997 - 8 A 4279/95

    Sozialhilfe: Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - zur Inanspruchnahme der

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